Jedenfalls gibt es keinen Grund, den dringenden Tatverdacht aufgrund der Aussagen anzuzweifeln. Auch in der Replik bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den dringenden Tatverdacht zu entkräften; er beschränkt sich auf einen Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde.