Auch sonst ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Zeuge zu Gunsten des Opfers aussagte bzw. nur die Version des Opfers erzählte. So hat der Zeuge zum Beispiel auch erwähnt, das Opfer habe den Beschwerdeführer gepackt (Einvernahme vom 30. August 2012, Ziffer 101 f.) oder er hätte es sich denken können, dass um Marihuana gegangen sei (Ziffern 76 ff.). Dass die Aussagen in Details nicht deckungsgleich sind, belegt, dass sie nicht das Produkt eines gegen den Beschwerdeführer geschmiedeten Komplotts sind. Jedenfalls gibt es keinen Grund, den dringenden Tatverdacht aufgrund der Aussagen anzuzweifeln.