Eine abschliessende Würdigung der Aussagen fällt damit in die Kompetenz des Sachrichters. Im Haftprüfungsverfahren hat nicht eine eingehende Aussageanalyse oder Beweiswürdigung zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bzw. ob allenfalls ein liquider Alibibeweis vorhanden ist. Hier erscheinen die Aussagen des Opfers und des Zeugen weder haltlos noch unglaubwürdig; sie begründen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte einen Raub begangen hat. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stimmen die Aussagen in den wesentlichen Punkten (Wegnahme des Geldes, Bedrohung mit Messer) überein.