Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zuletzt BGE 1B_578/2012 vom 18. Oktober 2012 mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.2). Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts können daher nicht dieselben Massstäbe angelegt werden wie bei einer abschliessenden Beweiswürdigung im Urteilsstadium. Das Zwangsmassnahmengericht sowie auch die Beschwerdekammer können lediglich eine vorläufige Prüfung der vorhandenen Beweismittel vornehmen. 3.2 Eine abschliessende Würdigung der Aussagen fällt damit in die Kompetenz des Sachrichters.