Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Zeuge in erster Linie diejenige Version zu Protokoll gegeben habe, welche ihm vom angeblichen Opfer erzählt worden sei. Die beiden hätten ausreichend Zeit gehabt, um sich auszutauschen. Zudem hätten sie sich nach eigenen Angaben nach dem Vorfall eigentlich angefreundet, zusammen gezecht und sich wieder getroffen. 3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.