2 sowie des Zeugen in wichtigen Bereichen wesentliche Widersprüche aufwiesen. Es sei zudem fraglich, ob der Zeuge aus einer Distanz von 50 bis 60 Meter die Situation im Detail genau habe beobachten können. Es falle auf, dass der Zeuge wiederholt nicht zwischen der eigenen Wahrnehmung und dem Sachverhalt, welcher ihm vom angeblichen Opfer erzählt worden sei, habe unterscheiden können. Es dränge sich die Vermutung auf, dass der Zeuge in erster Linie diejenige Version zu Protokoll gegeben habe, welche ihm vom angeblichen Opfer erzählt worden sei.