3. Elementare Bedingung für die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ist der gegen die beschuldigte Person bestehende dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen zu haben (Art. 221 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschwerdeführer wurde Anklage wegen Raubes erhoben. Es wird ihm vorgeworfen, dem Opfer Bargeld im Betrag von Fr. 400.00 aus der Hand gerissen zu haben. Als das Opfer das Geld zurückgefordert habe, soll der Beschuldigte es mit der flachen Hand gegen das Ohr geschlagen und mit einem Messer bedroht haben. Diese Anschuldigung stützt sich grösstenteils auf die Aussagen des Opfers sowie eines Zeugen.