2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist durch den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.