Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. Oktober 2012 bestätigte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.