Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 die Sicherheitshaft an bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 26. Dezember 2012. Dagegen reichte der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt G., am 15. Oktober 2012 Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme.