3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G., wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von Fr. 1'738.80 zugesprochen. Diese wird beim Gesamthonorar in Abzug zu bringen sein. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt G. - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler (mit den Haftakten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Schödler - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten) Begründung: