{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-04-02", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-95_2015-04-02.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_95_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786cd1818b952472caf55dae9990d7979c3e279b5cd4bec2884d7dbf8321e9ac082978e77f83605df52034a6f64e6a7e52?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7786cd1818b952472caf55dae9990d7979c3e279b5cd4bec2884d7dbf8321e9ac082978e77f83605df52034a6f64e6a7e52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_95", "Checksum": "d02406855f5bea5b10607e4662ee352b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2015 BK 2015 95"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 02.04.2015 BK 2015 95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft, bedingter Vollzug (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:38", "Checksum": "a07b0827dbde61507e3fe165e39b46b9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.04.2015 BK 2015 95\nRegeste:\nUntersuchungshaft, bedingter Vollzug (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 12 274 HAA\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2012\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Kurt\n\nVerfahrensbeteiligte\nI. J., …\na.v.d. Rechtsanwalt G., …\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nRegionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern\nvertreten durch Staatsanwältin Schödler\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand\nRaub / Anordnung Sicherheitshaft\n\nBeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, Gerichtspräsident Bühler, vom 4. Oktober 2012\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben\nund I. J. ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 800.00, trägt der Kanton.\n\n3. Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt G., wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von Fr. 1'738.80 zugesprochen. Diese wird beim Gesamthonorar in Abzug zu bringen sein.\n4. Zu eröffnen (vorab per Fax):\n- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt G.\n- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Bühler\n(mit den Haftakten)\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen (vorab per Fax):\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Schödler\n- dem Regionalgericht Bern-Mittelland (mit den Akten)\n\nBegründung:\n\n1. Mit Entscheid vom 3. August 2012 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts wurde J. I. in Untersuchungshaft versetzt, befristet bis zum 31. Oktober 2012. Am 26.\nSeptember 2012 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Anklage gegen J. I. wegen Raubes und beantragte die Anordnung von Sicherheitshaft. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Entscheid vom 4. Oktober 2012 die\nSicherheitshaft an bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch\nbis zum 26. Dezember 2012. Dagegen reichte der Beschuldigte, amtlich vertreten\ndurch Rechtsanwalt G., am 15. Oktober 2012 Beschwerde ein mit dem Antrag, der\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2012 sei aufzuheben und\nder Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter\nKosten- und Entschädigungsfolge. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 auf die Einreichung einer Stellungnahme.\nDie Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober\n2012 die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. Oktober 2012 bestätigte\nder Beschwerdeführer die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.\n\n2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch\ndie verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschuldigte ist\ndurch den angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts unmittelbar in\nseinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. Elementare Bedingung für die Zulässigkeit der Sicherheitshaft ist der gegen die beschuldigte Person bestehende dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen zu haben (Art. 221 Abs. 1 StPO). Gegen den Beschwerdeführer wurde\nAnklage wegen Raubes erhoben. Es wird ihm vorgeworfen, dem Opfer Bargeld im Betrag von Fr. 400.00 aus der Hand gerissen zu haben. Als das Opfer das Geld zurückgefordert habe, soll der Beschuldigte es mit der flachen Hand gegen das Ohr geschlagen und mit einem Messer bedroht haben. Diese Anschuldigung stützt sich\ngrösstenteils auf die Aussagen des Opfers sowie eines Zeugen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe. Er bringt vor, dass die Aussagen des angeblichen Opfers\n\n"}