380 StPO darstellen. Auf diesem Weg würde der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiterführung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. 2.3 Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden. […] [...] 2