2.2 Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft zu auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung. (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 120 und N 123 f.). Wenn der Beschwerdeführer befugt wäre, gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens Beschwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen.