BK 15 75 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt vom 3. März 2015 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer gegen Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und B. vertreten durch Rechtsanwalt Y. Straf- und Zivilklägerin wegen Widerhandlungen gegen Ziff. 4 (Näherungs- und Kontaktverbot) der gerichtlich ge- nehmigten Trennungsvereinbarung vom […] 2008 / Anträge der Verteidigung Regeste Gegen die Abweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens kann keine Beschwerde geführt werden, andernfalls es eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen würde. Redaktionelle Vorbemerkungen Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland die Anträge der Verteidigung, das gegen den Beschuldigten gerichtete Strafverfahren sei einzustellen und der auf den 11. März 2015 angesetzte Verhandlungstermin sei abzusetzen, ab. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wenn dieses Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Das trifft zu auf die Einleitung des Vorverfahrens oder die Eröffnung einer Untersuchung. (Art. 300 Abs. 2 und 309 Abs. 3 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizeri- scher Strafprozessordnung, 2011, N 120 und N 123 f.). Wenn der Beschwerdeführer be- fugt wäre, gegen die Abweisung seines Antrags auf Einstellung des Verfahrens Be- schwerde zu führen, würde dies eine Umgehung von Art. 380 StPO darstellen. Auf die- sem Weg würde der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Weiter- führung des Vorverfahrens bzw. die Eröffnung des Strafverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Das Recht, sich gegen die An- schuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer erhalten. 2.3 Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden. […] [...] 2