4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Dessen Gesuch um amtliche Verteidigung wird damit gegenstandslos. 6 Bern, 6. August 2015 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: