Daher bestehe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht. Als dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er als beschuldigte Person infrage komme, habe er gegenüber einer Mitarbeiterin der Kantonspolizei Bern von sich aus ausgeführt, vor einigen Jahren Jugendsünden begangen zu haben und es möglich sei, dass es sich um seine Spuren handle. Durch diese Äusserung erhärte sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Die Mitarbeiterin sei als Zeugin zu befragen. 3.3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von anderen Personen, insbesondere Opfern oder