Die Entdeckung einer Übereinstimmung mit Spuren von früheren Straftaten des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch männlich sei und die DNA-Spur an seiner eigenen Jacke gefunden wurde, bestehe zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die gefundene Übereinstimmung ihn betreffen könne und er mit den Einbruchdiebstählen aus den Jahren … und …. in Verbindung stehen könne. Daher bestehe gegen ihn ein hinreichender Tatverdacht.