Der Abgleich mit der Datenbank CODIS hätte nicht nur zu einem Spur- Spur-Treffer, sondern auch zu einem Spur-Person-Treffer führen können. Daraus hätten sich Rückschlüsse auf die Täterschaft ziehen lassen. Durch die Abfrage im CODIS sei kein unzulässiger Ausforschungsbeweis, sondern lediglich ein Zufallsfund entstanden. Die Entdeckung einer Übereinstimmung mit Spuren von früheren Straftaten des Beschwerdeführers sei nicht beabsichtigt gewesen.