3.2 Dem hält das Polizeikommando in seiner Stellungnahme entgegen, dass nach der Übermittlung der Tatortspuren ein automatischer Abgleich mit der Spuren- und Personendatenbank CODIS erfolgt sei. Es handle sich dabei um eine reine Auswertung von biologischen Tatortspuren im Zusammenhang mit der begangenen Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers mit dem Ziel, die unbekannte Täterschaft zu ermitteln und weitere Tatzusammenhänge mittels Spur-Spur-Übereinstimmungen zu erkennen. Der Abgleich mit der Datenbank CODIS hätte nicht nur zu einem Spur- Spur-Treffer, sondern auch zu einem Spur-Person-Treffer führen können.