Ausserdem sei ein Vergleich der Tatortspuren mit Spuren ungeklärter Straftaten ungeeignet, um die Täterschaft der Körperverletzung zu ermitteln. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Spuren ab seiner Kleidung mit Spuren eines Einbruchdiebstahls verglichen worden seien. Es hätte sich aufgedrängt, den Abgleich der DNA-Spur einerseits auf die Personendatenbank (und nicht Spurendatenbank) und andererseits auf Delikte zu beschränken, bei welchen die gleiche Täterschaft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in Frage komme.