3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die von ihm auf seiner Jacke erhobene DNA-Probe hätte vor dem Einlesen in die nationale DNA-Datenbank CODIS ausgeschlossen werden müssen. Das Vorgehen der Kantonspolizei sei als unzulässige Beweisausforschung zu werten, weil gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Nicht einmal die DNA einer beschuldigten Person dürfe mit sämtlichen Spuren ungeklärter Delikte abgeglichen werden. Die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung sei unzulässig. Ausserdem sei ein Vergleich der Tatortspuren mit Spuren ungeklärter Straftaten ungeeignet, um die Täterschaft der Körperverletzung zu ermitteln.