3 2.4 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat an der Überprüfung der angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung (inkl. WSA) ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.