Eine Verweigerung des WSA würde wiederum keine Wirkung zeitigen. Deren Anordnung liegt auch im Weigerungsfall in der Kompetenz der Polizei. 2.3 Es kommt hinzu, dass die Frage der Verwertbarkeit eines Zufallsfundes zwar in die Kompetenz der Verfahrensleitung fallen würde (Art. 243 Abs. 2 StPO). Es würde indessen einem prozessualen Leerlauf gleichkommen, die Sache zum Entscheid über diese Frage an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Im Rahmen der angefochtenen Anordnung zur erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. WSA wird die Beschwerdekammer daher vorfrageweise über die Verwertbarkeit des Zufallsfundes zu entscheiden haben.