Es ist nicht vorgesehen, dass er in einem weiteren Schritt (erneut) über die geplante Massnahme informiert würde. Im Weiteren hat auch der Umstand, dass er die erkennungsdienstliche Erfassung nicht verweigert hat, keinen Einfluss auf die Anfechtbarkeit der besagten Verfügung. Sie ist nicht als Einwilligung in die beabsichtigte Zwangsmassnahme zu verstehen. Eine Verweigerung der erkennungsdienstlichen Erfassung hätte umgekehrt einzig zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft über deren Anordnung entscheiden müsste (Art. 260 Abs. 4 StPO). Eine Verweigerung des WSA würde wiederum keine Wirkung zeitigen.