Ausserdem sei die die angefochtene Verfügung nicht an den Beschwerdeführer adressiert. Sie bilde bloss eine interne Dienstanweisung an den KTD. Die Beschwerde sei daher als Widerruf der Einwilligung in die erkennungsdienstliche Erfassung zu verstehen, die angefochtene Verfahrenshandlung habe noch gar nicht stattgefunden. 2.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfügung ist zwar an den KTD adressiert, die Information auf der zweiten Seite der Verfügung richtet sich indessen an den Beschwerdeführer. Er wird darüber informiert, dass die Polizei beabsichtige, von ihm ein DNA-Profil erstellen zu lassen.