Der Kommandant-Stellvertreter des Polizeikommandos des Kantons Bern beantragt vorweg, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Er stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, welches mit Beschwerde angefochten werden könne. Einerseits sei der Beschwerdeführer mit der erkennungsdienstlichen Erfassung einverstanden gewesen. Entsprechend sei auf der angefochtenen Verfügung angekreuzt worden, dass er die Erfassung nicht verweigere, was der Beschwerdeführer auch unterzeichnet habe. Ausserdem sei die die angefochtene Verfügung nicht an den Beschwerdeführer adressiert.