Ausserdem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. H. als amtliche Verteidigerin. 1.4 Am 23. Februar 2015 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde von D. M. die aufschiebende Wirkung. Das Polizeikommando des Kantons Bern nahm am 13. März 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge. D. M. replizierte am 7. April 2015 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Ver-