2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und vom Kanton Bern getragen. 1 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin H. - dem Polizeikommando des Kantons Bern, Kommandant-Stellvertreter B. Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin S. Begründung: