Verfahrensbeteiligte D. M., v.d. Rechtsanwältin M. H. Beschwerdeführer Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern vertreten durch Kommandant-Stellvertreter B. Beschwerdegegnerin Gegenstand Diebstahl / Erkennungsdienstliche Erfassung / aufschiebende Wirkung Beschwerde gegen die Anordnung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, vom 10. Februar 2015 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Anordnung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.