{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-08-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-62_2015-08-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_62_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b68f9ca6d023ebe28e2137ef29576307cdc4d6e8cbe295c11d811285e4835ae09d30d97ae096f688423d55209511112a?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778b68f9ca6d023ebe28e2137ef29576307cdc4d6e8cbe295c11d811285e4835ae09d30d97ae096f688423d55209511112a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_62", "Checksum": "c4e2694cc03392c2496bc397fde65c31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 62"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.08.2015 BK 2015 62"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 06.08.2015 BK 2015 62"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DNA-Analyse (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:26:17", "Checksum": "038f109fef728d6dccd81381d79146ee", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.08.2015 BK 2015 62\nRegeste:\nDNA-Analyse (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 15 62 MOR\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. August 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nVerfahrensbeteiligte\nD. M.,\nv.d. Rechtsanwältin M. H.\nBeschwerdeführer\n\nPolizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern\nvertreten durch Kommandant-Stellvertreter B.\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand\nDiebstahl / Erkennungsdienstliche Erfassung / aufschiebende Wirkung\n\nBeschwerde gegen die Anordnung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, vom 10. Februar 2015\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Anordnung der Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Berner Oberland, vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und vom\nKanton Bern getragen.\n\n1\n3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine\nEntschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.\n\n4. Zu eröffnen:\n- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin H.\n- dem Polizeikommando des Kantons Bern, Kommandant-Stellvertreter B.\nMitzuteilen:\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin S.\n\nBegründung:\n\n1.\n1.1 D. M. und seine Mitbewohnerin, J. F., wurden am … in S. von drei unbekannten\nmännlichen Personen angegriffen. Beide erlitten dabei Schnittverletzungen, die operativ behandelt werden mussten. Beide wurden beim Angriff von der Täterschaft an ihren Jacken festgehalten, weshalb die Jacken am … zur Spurensicherung an den Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) übergeben wurden. Auf der\nJacke von D. M. wurde eine Mischspur von zwei Spurengebern (ein weiblicher und ein\nmännlicher) gefunden. Die weibliche DNA konnte der Spur ab der Jacke von J. F. zugeordnet werden, weshalb die Polizei zum Schluss kam, dass es sich dabei um deren\nDNA handelte. Das männliche DNA-Profil aus dieser Mischspur wurde von der Polizei\nin die nationale Personen- und Spurendatenbank CODIS eingegeben und mit den dort\ngespeicherten Personen- und Spurendaten abgeglichen.\n1.2 Am 27. Januar 2015 wies der KTD in seinem Rapport darauf hin, dass es eine Spur-\nSpur Übereinstimmung zwischen dem auf der Jacke von D. M. sichergestellten Material und den bei Einbruchdiebstählen in M. und E. in den Jahren … und … sichergestellten Spuren gebe. Es könne sich um die unbekannte Täterschaft zum Nachteil des\nBeschwerdeführers handeln. Es sei aber nicht auszuschliessen, dass das erstellte\nmännliche Profil von D. M. selber stamme. Daher müsse ein Direktvergleich veranlasst werden. Zu diesem Zweck beauftragte die Kantonspolizei Bern am 10. Februar\n2015 den KTD mit der erkennungsdienstlichen Erfassung von D. M. inklusive Wangenschleimhautabstrich (WSA).\n1.3 Gegen diese Anordnung erhob D. M. am 20. Februar 2015 Beschwerde. Er beantragte, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. der nicht invasiven Probenahme zur Erstellung eines DNA-Profils vom 10. Februar 2015 sei ersatzlos aufzuheben. Ausserdem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu\nerteilen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu\ngewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. H. als amtliche Verteidigerin.\n1.4 Am 23. Februar 2015 erteilte die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen der Beschwerde von D. M. die aufschiebende Wirkung. Das Polizeikommando\ndes Kantons Bern nahm am 13. März 2015 zur Beschwerde Stellung und beantragte,\nauf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge. D. M. replizierte am 7. April 2015 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Ver-\n\n2\nfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen eröffnete am 16. April 2015 einen zweiten Schriftenwechsel. Das Polizeikommando des Kantons Bern nahm am 27.\nApril 2015 zur Replik von D. M. Stellung. Dieser wiederum verzichtete am 25. Mai\n2015 auf eine Triplik.\n\n"}