235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen. 2.2 Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne Trennscheibe. […] 2