235 N 7 mit Hinweis). Dazu gehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine geteilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid muss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen.