235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, einzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter Aufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverantwortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Dritten insgesamt erlauben und definieren können (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis).