BSG 271.1) auf das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss Art. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit anderen Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu kontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden.