2. 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden. Art. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1)