{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2015-35_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2015_35_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785ff687cabac0a1fa338fc21490ceb8a7f8f1039429e9560d0af3167f60a02423136144b61940b9ee6941728e7a587566?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785ff687cabac0a1fa338fc21490ceb8a7f8f1039429e9560d0af3167f60a02423136144b61940b9ee6941728e7a587566&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2015_35", "Checksum": "fc7da6a8f977f9f8bced704c4738c980"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2015 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.05.2015 BK 2015 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 08.05.2015 BK 2015 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug Untersuchungshaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:29:10", "Checksum": "388887e04811858aafb728685a7e9746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.05.2015 BK 2015 35\nRegeste:\nVollzug Untersuchungshaft (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 15 35\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki\nGerichtsschreiberin Bohren\n\nvom 8. Mai 2015\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung etc. / Verweigerung von Besuchen ohne Trennscheibe\n\nRegeste\nDie Staatsanwaltschaft ist zuständig, über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, seinen dreijährigen Sohn in Untersuchungshaft ohne Trennscheibe empfangen zu können, zu\nentscheiden.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nA. befindet sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft bewilligte begleitete Besuche seines dreijährigen Sohnes. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die\nBesuche seines Sohnes in einem Raum ohne Trennscheibe durchführen zu können. Dieser\nAntrag wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt abgelehnt, wogegen A. Beschwerde\nerhob.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n2.\n2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei\nnicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden.\nArt. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen,\nihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die\nHaftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung,\nzur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) auf\ndas Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG\n341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss\nArt. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit anderen Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu\nkontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten\nPerson und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Besuche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig,\neinzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter\nAufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverantwortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Dritten insgesamt erlauben und definieren können (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis). Dazu\ngehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (HÄRRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine geteilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid\nmuss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung\nund Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Vollzugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der\nAnstaltsleitung einholen.\n2.2 Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Entscheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne\nTrennscheibe. […]\n\n2\n"}