BK 15 35 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Bohren vom 8. Mai 2015 in der Strafsache gegen A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, Nötigung etc. / Verweigerung von Besu- chen ohne Trennscheibe Regeste Die Staatsanwaltschaft ist zuständig, über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, sei- nen dreijährigen Sohn in Untersuchungshaft ohne Trennscheibe empfangen zu können, zu entscheiden. Redaktionelle Vorbemerkungen A. befindet sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft bewilligte be- gleitete Besuche seines dreijährigen Sohnes. A. beantragte bei der Staatsanwaltschaft, die Besuche seines Sohnes in einem Raum ohne Trennscheibe durchführen zu können. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden Staatsanwalt abgelehnt, wogegen A. Beschwerde erhob. Auszug aus den Erwägungen: [...] 2. 2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft nicht dafür zuständig sei, über die Moda- litäten der Besuchsrechtsausübung zu entscheiden. Art. 235 StPO befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungshaft. Gemäss Abs. 5 die- ser Bestimmung regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Dazu verweist Art. 45 des Einführungsgesetztes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) auf das Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1). Dieses regelt indessen bloss die Untersuchungshaft im Allgemeinen. Gemäss Art. 235 Abs. 2-4 StPO ist jeweils die Verfahrensleitung zuständig, die Kontakte mit an- deren Personen, die Post sowie den Verkehr mit dem Verteidiger zu bewilligen bzw. zu kontrollieren. Art. 235 Abs. 2 StPO besagt, dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedürfen und Be- suche wenn nötig unter Aufsicht stattfinden. Damit ist die Staatsanwaltschaft zuständig, einzelne oder dauerhafte Besuchsbewilligungen zu erteilen und bestimmt, ob diese unter Aufsicht stattfinden oder nicht. Die Staatsanwaltschaft darf und muss als Hauptverant- wortliche für den Beschuldigten den Umfang und die Modalitäten des Kontaktes mit Drit- ten insgesamt erlauben und definieren können (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 7 mit Hinweis). Dazu gehört auch die Frage nach dem Einsatz einer Trennscheibe (HÄRRI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 235 N 40). Eine ge- teilte Zuständigkeit mit der Anstaltsleitung erscheint nicht sinnvoll. Bei ihrem Entscheid muss die Staatsanwaltschaft neben dem Haftzweck selbstverständlich auch die Ordnung und Sicherheit im Gefängnis berücksichtigen (Art. 235 Abs. 1 StPO), sich an den Voll- zugsregeln des Gefängnisses orientieren und gegebenenfalls eine Stellungnahme der Anstaltsleitung einholen. 2.2 Damit erachtet die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft als zuständig zum Ent- scheid über die vom Beschwerdeführer beantragten Besuche seines Sohnes ohne Trennscheibe. […] 2