9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten zu einem Drittel aufzuerlegen; den Rest trägt der Kanton. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung auszurichten, ausgehend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird nach Eingang der Kostennote seines Rechtsvertreters separat bestimmt.