12 zei vom 10. August 2015 gegen den Beschwerdeführer und F.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die anderen hier umstrittenen Einvernahmen hat die Staatsanwaltschaft umgehend zu überprüfen und sämtliche Aussagen, die gestützt auf Vorhalte aus der vorgenannten Telefonauswertung (inkl. Vorhalt „F.________“) gemacht worden sind, partiell zu entfernen bzw. zu schwärzen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.