8.5 Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet und ist insoweit gutzuheissen, als die aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gewonnenen Auswertungsergebnisse im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten sind. Gleiches gilt für die Einvernahme von F.________, den Fotobogen der Kantonspolizei Bern betreffend Mobiltelefon von F.________ und den bestehenden Anzeigerapport der Kantonspoli-