_ vom 13. Januar 2015 und des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 (Rechtsbegehren 2.8) ist festzuhalten, dass dieser in der bestehenden Form nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden darf. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz können dem Beschwerdeführer nur insoweit vorgeworfen werden, als die Vorwürfe nicht (direkt oder indirekt) im Zusammenhang mit der umstrittenen Telefonauswertung bzw. dem Vorhalt „F.________“ entstanden sind. 8.5