Aus dem Umstand, dass das Herausfiltern der fraglichen Textstellen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich des Anzeigerapports der Kantonspolizei vom 10. August 2015 gegen den Beschwerdeführer und F.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl. Auszüge aus den beigelegten Protokollen der Einvernahmen von H.________ und A.________ vom 13. Januar 2015 und des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 (Rechtsbegehren 2.8) ist festzuhalten, dass dieser in der bestehenden Form nicht im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendet werden darf.