_ vom 17. Februar 2015 (Rechtsbegehren 2.4), des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 (Rechtsbegehren 2.5) und des beschuldigten A.________ vom 24. Februar 2015 (Rechtsbegehren 2.7) hält die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht fest, dass diese nicht vollumfänglich, sondern nur partiell (soweit Aussagen im Zusammenhang mit Vorhalten aus den Auswertungsergebnissen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gemacht worden sind) aus den Akten zu entfernen bzw. zu schwärzen sind. Aus dem Umstand, dass das Herausfiltern der fraglichen Textstellen mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.