(Rechtsbegehren 2.10). Auf diesem sind Kontakte des Beschwerdeführers mit F.________ ersichtlich. Da diese ebenfalls gestützt auf die umstrittene Telefonauswertung haben erlangt werden können, sind sie als Folgebeweise gegen den Beschwerdeführer nicht zulässig und der Fotobogen ist aus den Akten zu entfernen. 8.4 Hinsichtlich der Einvernahmen von G.________ vom 4. März 2015 (Rechtsbegehren 2.2), von H.________ vom 17. Februar 2015 (Rechtsbegehren 2.4), des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 (Rechtsbegehren 2.5) und des beschuldigten A.