11 chung durch die Staatsanwaltschaft gewährt (WOHLERS, a.a.O., Art. 147 N 2). Zum damaligen Zeitpunkt war indessen noch keine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Zum anderen hätte selbst eine bereits erfolgte Eröffnung der Strafuntersuchung nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer an den fraglichen Einvernahmen hätte beiwohnen dürfen. Eine Beschränkung der Parteiöffentlichkeit drängt sich in Anlehnung an Art. 101 StPO auf, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist.