_“ gemachten Angaben und die Einvernahme von F.________ sind gestützt auf das unter E. 7.2 hiervor Ausgeführten im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwertbar und zu schwärzen bzw. aus den Akten zu weisen. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Einvernahmen von H.________ und A.________ vom 13. Januar 2015 weiter aus, dass diese wegen Verletzung der Teilnahmerechte ohnehin nicht verwertbar seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen werden Teilnahme- und Mitwirkungsrechts erst ab Eröffnung der Strafuntersu-