_ nur den Vornamen kannte (13. Januar 2015 Z. 535) und A.________ keine weiteren Angaben zum Bezugsort hat machen können (13. Januar 2015 Z. 760). Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde der vollständige Name des Lieferanten „F.________“ ausschliesslich aus den Kontaktdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers gewonnen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2015 Z. 449 ff.). Die im Zusammenhang mit dem Vorhalt „F.________“ gemachten Angaben und die Einvernahme von F.__