_ vom 13. Januar 2015 Z. 274 f., Z. 759 ff.). Somit kann insbesondere der Vorwurf, wonach der Beschwerdeführer Methadon besorgt haben soll, berücksichtigt werden. Hinsichtlich der in der Befragung von H.________ genannten Namen „I.________“ und „F.________“ ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Namen vermutungsweise aus der Telefonauswertung gewonnen worden sind. Dass der vollständige Name des Lieferanten auch ohne Telefonauswertung hätte erhältlich gemacht werden können, ist zu bezweifeln, zumal H.________ nur den Vornamen kannte (13. Januar 2015 Z. 535) und A.__