und A.________ (Rechtsbegehren 2.3 und 2.6) wurden keine Vorhalte aus der Telefonauswertung gemacht. Die Staatsanwaltschaft befragte die beiden zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen und in diesem Zusammenhang zu Recht zu den untereinander bestehenden Beziehungen. Die Einvernahmeprotokolle belegen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehende, umfangreiche SMS- und Telefonverkehr von beiden Befragten spontan thematisiert worden sind. Ausserdem machte A.________ spontan Angaben zur Abgabe von Methadon an H.________ (Einvernahme von A.________ vom 13. Januar 2015 Z. 274 f., Z. 759 ff.).